Satzung der Winni & Friends-Stiftung e.V.
Präambel
Winfried Rothermel, den alle nur „Winni“ nennen, wurde am 16. Juli 1946 in Bruchsal geboren.
Winni ist Tausendsassa, Unternehmer, Netzwerker, gläubiger Christ und vor allem: ein großartiger Freund und beeindruckender Mensch.
Wer Winni nicht kennt, der hat in vielerlei Hinsicht etwas verpasst, wobei es nicht viele Menschen geben dürfte, die Winni nicht kennen oder die er nicht kennt…
Anlässlich der Vollendung seines 80. Lebensjahres gründen seine Freundinnen und Freunde ihm zu Ehren mit- und füreinander diesen Verein. Ein Verein, der die Menschen zusammenführt, die sich Winni und seinen Werten verbunden fühlen. Ein Verein, der immer dann da sein will, wenn er gebraucht wird – so wie Winni. Ein Verein, der sich für Themen engagiert, die Winni am Herzen liegen. Ein Verein, der das, was Winni geschaffen hat, für alle Zeit bewahren will, daher auch der Name „Winni & Friends-Stiftung“.
Um möglichst vielen Menschen die Gelegenheit zu bieten, Teil der Gemeinschaft zu werden, bietet sich die Rechtsform des eingetragenen Vereins an. Mit der Mitgliedschaft zeigt man seine Verbundenheit zu Winni, bleibt mit ihm und all seinen Freundinnen und Freunden in Kontakt und das Beste – man tut gemeinsam Gutes.
§ 1 Name und Sitz des Vereins, Geschäftsjahr, Vermögen
(1) Der Verein führt den Namen Winni & Friends-Stiftung. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt danach den Zusatz „e. V.“.
(2) Der Verein hat seinen Sitz in Heidelberg.
(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
(4) Der Verein wird bei seiner Gründung mit einem Vermögen in Höhe von 20.000 Euro ausgestattet (Grundstockvermögen). Dieses Vermögen ist dem Verein dauerhaft zugewendet und in seinem Bestand ungeschmälert zu erhalten. Zur Verwirklichung des Vereinszwecks dürfen die Erträge des Grundstockvermögens sowie die dem Verein zufließenden Aufnahmegebühren, Mitgliedsbeiträge und sonstigen Einnahmen verwendet werden, soweit diese nicht dem Grundstockvermögen zugeführt werden. Aufnahmegebühren, Mitgliedsbeiträge sowie sonstige Einnahmen können durch Beschluss des Vorstands ganz oder teilweise dem Grundstockvermögen zugeführt werden, soweit dem keine anderslautende Bestimmung des Zuwendenden entgegensteht. Zuwendungen sind dem Grundstockvermögen zu zuführen, soweit der Zuwendende dies ausdrücklich bestimmt (Zustiftung).
§ 2 Zweck, Gemeinnützigkeit des Vereins
(1) Der Verein mit Sitz in Heidelberg verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(2) Zweck des Vereins ist die Förderung bürgerschaftlichen Engagements, die Förderung von Kunst und Kultur, die Förderung des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die Förderung der Bildung, die Förderung des Sports, die Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens sowie die Unterstützung hilfsbedürftiger Menschen.
Die Satzungszwecke werden verwirklicht insbesondere durch
die Durchführung von Veranstaltungen und/oder eines Mentorenprogramms zur Unterstützung ehrenamtlich engagierter Menschen, insbesondere junger Menschen bis zu 27 Jahren.
durch die Vergabe von Stipendien an junge Künstlerinnen und Künstler in der Musik und bildenden Kunst.
die Beschaffung und Weitergabe von Mitteln im Sinne des § 58 Nr. 1 AO für den Dombauverein Speyer e.V. und die Europäischen Stiftung Kaiserdom zu Speyer.
durch die Instandhaltung von Denkmälern im öffentlichen Raum, insbesondere in der Kraichgau-Region.
die Unterstützung von Bildungsangeboten für sozialschwache Kinder und Jugendliche sowie Kinder und Jugendliche mit Fluchterfahrung. Hier beispielsweise durch die Förderung von Hausaufgabebetreuung und Rechtschreib- sowie Leseförder-programmen.
die Unterstützung des Universitätsklinikums Heidelberg, insbesondere des Hopp-Kindertumorzentrums
die Unterstützung hilfsbedürftiger Personen im Sinne des § 53 AO in materieller und/oder immaterieller Hinsicht.
(3) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(4) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
(5) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(6) Der Verein erfüllt seine Aufgaben selbst oder durch eine Hilfsperson im Sinne des § 57 Abs. 1 S. 2 AO, sofern er nicht im Wege der Mittelbeschaffung gemäß § 58 Nr. 1 AO tätig wird. Der Verein kann zur Verwirklichung des Vereinszwecks Zweckbetriebe unterhalten.
§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden.
(2) Die Aufnahme in den Verein ist in Textform beim Vorstand zu beantragen. Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen. Eine Ablehnung des Antrags muss er gegenüber dem Antragsteller nicht begründen.
(3) Auf Vorschlag des Vorstands kann die Mitgliederversammlung Mitglieder oder sonstige Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern auf Lebenszeit ernennen.
§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft im Verein endet durch Tod (bei juristischen Personen mit deren Erlöschen), Austritt oder Ausschluss.
(2) Der Austritt ist in Textform gegenüber dem Vorstand zu erklären. Der Austritt kann nur mit einer Frist von drei Monaten zum Ende des Geschäftsjahres erklärt werden.
(3) Ein Mitglied kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es
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schuldhaft das Ansehen oder die Interessen des Vereins in schwerwiegender Weise schädigt oder
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mehr als drei Monate mit der Zahlung seiner Aufnahmegebühr oder seiner Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist und trotz Mahnung in Textform unter Androhung des Ausschlusses die Rückstände nicht eingezahlt hat.
Dem Mitglied ist Gelegenheit zu geben, in der Mitgliederversammlung zu den Gründen des Ausschlusses Stellung zu nehmen. Diese sind ihm mindestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung mitzuteilen.
§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Jedes Mitglied hat das Recht, die Einrichtungen des Vereins zu nutzen und an gemeinsamen Veranstaltungen teilzunehmen. Jedes Mitglied hat gleiches Stimm- und Wahlrecht in der Mitgliederversammlung.
(2) Jedes Mitglied hat die Pflicht, die Interessen des Vereins zu fördern, insbesondere regelmäßig seine Mitgliedsbeiträge zu leisten und, soweit es in seinen Kräften steht, das Vereinsleben durch seine Mitarbeit zu unterstützen.
§ 6 Mitgliedsbeiträge
(1) Zur Unterstützung der Aufgaben des Vereins entrichten die Mitglieder einen Jahresmindestbeitrag, über dessen Höhe die Mitgliederversammlung entscheidet. Ebenso wird mit dem Beitritt eine Aufnahmegebühr fällig, deren Höhe ebenfalls die Mitgliederversammlung festlegt.
(2) Der Mitgliedsbeitrag ist jährlich mit Beginn des Geschäftsjahres fällig und wird in der Regel durch Lastschrifteinzug durch den Verein spätestens bis 31. März des jeweiligen Geschäftsjahres vom Konto des Mitglieds eingezogen. Ist ein Einzug trotz erteilten SEPA-Lastschriftmandats nicht möglich, gerät das Mitglied unmittelbar in Verzug. Entstehende Bankgebühren sind zusätzlich zum Mitgliedsbeitrag durch das Mitglied zu tragen.
(3) Insofern kein SEPA-Lastschriftmandat erteilt wurde, ist der Beitrag jährlich bis spätestens 31. März selbstständig durch das Mitglied auf das Konto des Vereins zu überweisen. Eine Barzahlung ist nicht möglich. Erfolgt die Beitragszahlung nicht fristgerecht, befindet sich das Mitglied ab dem 1. April des jeweiligen Geschäftsjahres in Verzug.
(4) Tritt ein Mitglied während eines laufenden Kalenderjahrs dem Verein bei, wird der Beitrag mit dem Tag der Aufnahme in den Verein in voller Höhe fällig.
(5) Mitglieder, die sich mit der Beitragszahlung in Verzug befinden, werden schriftlich oder elektronisch angemahnt und zur Zahlung binnen zwei Wochen aufgefordert. Erfolgt eine Zahlung auch dann nicht, entscheidet der Vorstand über den Ausschluss des Mitglieds und die Einleitung eines gerichtlichen Mahnverfahrens. Die Kosten trägt das Mitglied.
(6) Ehrenmitglieder sind von den Mitgliedsbeiträgen befreit.
§ 7 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
§ 8 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter und dem Schatzmeister.
(2) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinschaftlich vertreten.
(3) Winfried Rothermel gehört auf Lebenszeit dem Vorstand mit beratender Stimme als Ehrenvorsitzender an.
(4) Die Mitglieder des Vorstands sind ehrenamtlich tätig; sie können angemessenen Ersatz ihrer Aufwendungen/Auslagen erhalten.
§ 9 Aufgaben des Vorstands
(1) Dem Vorstand des Vereins obliegen die Vertretung des Vereins nach § 26 BGB und die Führung seiner Geschäfte. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
1. die Einberufung und Vorbereitung der Mitgliederversammlung,
2. die Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung,
3. die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Anfertigung des Jahresberichts,
4. die Aufnahme neuer Mitglieder.
(2) Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben. Er kann für die Dauer seiner Amtszeit weitere Mitglieder mit beratender Funktion in den Vorstand berufen (Kooptierung).
§ 10 Bestellung des Vorstands
(1) Die Mitglieder des Vorstands werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren einzeln in die jeweilige Funktion gewählt. Die Wiederwahl oder die vorzeitige Abberufung eines Mitglieds durch die Mitgliederversammlung ist zulässig. Ein Mitglied bleibt nach Ablauf der regulären Amtszeit bis zur Wahl seines Nachfolgers im Amt.
(2) Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus dem Vorstand aus, so sind die verbleibenden Mitglieder des Vorstands berechtigt, ein Mitglied des Vereins bis zur Wahl des Nachfolgers durch die Mitgliederversammlung in den Vorstand zu wählen.
§ 11 Beratung und Beschlussfassung des Vorstands
(1) Der Vorstand tritt nach Bedarf, jedoch mindestens zweimal jährlich zusammen. Die Sitzungen werden vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter, einberufen und geleitet. Die Einladungsfrist beträgt zwei Wochen.
(2) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Mitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung die seines Stellvertreters.
(3) Die Beschlüsse des Vorstands sind zu protokollieren. Das Protokoll ist vom Protokollführer sowie vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter zu unterschreiben.
(4) Beschlüsse des Vorstandes können, wenn kein Mitglied widerspricht, auch im Rahmen von Video-/Telefonkonferenzen oder im Wege schriftlicher Abstimmung gefasst werden. Zu Präsenzsitzungen sind Zuschaltungen durch Video-/Telefonkonferenz zulässig, soweit der Weg technisch eingerichtet ist; dies ist bei der Einladung bekannt zu geben.
(5) Widerspricht ein Mitglied des Vorstandes einer Beschlussfassung im Wege der schriftlichen Abstimmung, so ist zwingend eine Präsenzsitzung oder eine Sitzung im Wege der Telefon-/Videokonferenz durchzuführen. Schriftliche Abstimmungen sind auch im Wege der elektronischen Form (Mail oder Telefax) zulässig. Erforderlich ist die einfache Mehrheit der stimmberechtigten Vorstandsmitglieder.
§ 12 Aufgaben der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie setzt sich aus den Mitgliedern zusammen und ist zuständig für die Entscheidungen in folgenden Angelegenheiten:
1. Änderungen der Satzung,
2. die Festsetzung der Aufnahmegebühr und der Mitgliedsbeiträge,
3. die Ernennung von Ehrenmitgliedern sowie der Ausschluss von Mitgliedern aus dem Verein,
4. die Wahl und die Abberufung der Mitglieder des Vorstands,
5. die Entgegennahme des Jahresberichts und die Entlastung des Vorstands,
6. die Auflösung des Vereins.
§ 13 Einberufung der Mitgliederversammlung
(1) Mindestens einmal im Jahr ist vom Vorstand eine ordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Sie kann als Präsenzveranstaltung oder als Videokonferenz stattfinden. Zu Präsenzsitzungen sind Zuschaltungen durch Video-/Telefonkonferenz zulässig, soweit der Weg technisch eingerichtet ist; dies ist bei der Einladung bekannt zu geben.
(2) Die Einberufung erfolgt in Textform unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen und unter Angabe der Tagesordnung. Die Frist beginnt mit dem Tag der Absendung der Einladung an die letzte bekannte Kontaktadresse des Mitglieds.
(3) Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. Jedes Vereinsmitglied kann bis spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand in Textform eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Über den Antrag entscheidet der Vorstand. Über Anträge zur Tagesordnung, die vom Vorstand nicht aufgenommen wurden oder die erstmals in der Mitgliederversammlung gestellt werden, entscheidet die Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder; dies gilt nicht für Anträge, die eine Änderung der Satzung, Änderungen der Mitgliedsbeiträge oder die Auflösung des Vereins zum Gegenstand haben.
(5) Widerspricht ein Mitglied des Vorstandes einer Beschlussfassung im Wege der schriftlichen Abstimmung, so ist zwingend eine Präsenzsitzung oder eine Sitzung im Wege der Telefon-/Videokonferenz durchzuführen. Schriftliche Abstimmungen sind auch im Wege der elektronischen Form (Mail oder Telefax) zulässig. Erforderlich ist die einfache Mehrheit der stimmberechtigten Vorstandsmitglieder.
§ 12 Aufgaben der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie setzt sich aus den Mitgliedern zusammen und ist zuständig für die Entscheidungen in folgenden Angelegenheiten:
1. Änderungen der Satzung,
2. die Festsetzung der Aufnahmegebühr und der Mitgliedsbeiträge,
3. die Ernennung von Ehrenmitgliedern sowie der Ausschluss von Mitgliedern aus dem Verein,
4. die Wahl und die Abberufung der Mitglieder des Vorstands,
5. die Entgegennahme des Jahresberichts und die Entlastung des Vorstands,
6. die Auflösung des Vereins.
§ 13 Einberufung der Mitgliederversammlung
(1) Mindestens einmal im Jahr ist vom Vorstand eine ordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Sie kann als Präsenzveranstaltung oder als Videokonferenz stattfinden. Zu Präsenzsitzungen sind Zuschaltungen durch Video-/Telefonkonferenz zulässig, soweit der Weg technisch eingerichtet ist; dies ist bei der Einladung bekannt zu geben.
(2) Die Einberufung erfolgt in Textform unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen und unter Angabe der Tagesordnung. Die Frist beginnt mit dem Tag der Absendung der Einladung an die letzte bekannte Kontaktadresse des Mitglieds.
(3) Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. Jedes Vereinsmitglied kann bis spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand in Textform eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Über den Antrag entscheidet der Vorstand. Über Anträge zur Tagesordnung, die vom Vorstand nicht aufgenommen wurden oder die erstmals in der Mitgliederversammlung gestellt werden, entscheidet die Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder; dies gilt nicht für Anträge, die eine Änderung der Satzung, Änderungen der Mitgliedsbeiträge oder die Auflösung des Vereins zum Gegenstand haben.
(4) Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies in Textform unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt.
§ 14 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden des Vorstands, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter und bei dessen Verhinderung von einem durch die Mitgliederversammlung zu wählenden Versammlungsleiter geleitet.
(2) In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Zur Ausübung eines Stimmrechtes kann ein anderes Mitglied schriftlich bevollmächtigt werden. Die Bevollmächtigung gilt nur einmalig in Bezug auf die jeweilige Mitgliederversammlung und deren Tagesordnungspunkte.
(3) Die Mitgliederversammlung entscheidet in der Regel mit der Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Abberufungen von Vorstandsmitgliedern und Satzungsänderungen bedürfen der Stimme von 2/3 der erschienenen Mitglieder. Ein Beschluss über die Auflösung des Vereins bedarf der Zustimmung von mindestens 3/4 der eingetragenen Mitglieder.
(4) Kann bei Wahlen kein Kandidat die Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder auf sich vereinen, ist gewählt, wer die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat; zwischen mehreren Kandidaten ist eine Stichwahl durchzuführen.
(5) Über den Ablauf der Mitgliederversammlung und die gefassten Beschlüsse ist ein Protokoll zu fertigen, das vom Protokollführer und vom Versammlungsleiter zu unterschreiben ist.
§ 15 Auflösung des Vereins, Beendigung aus anderen Gründen, Wegfall steuerbegünstigter Zwecke
(1) Im Falle der Auflösung des Vereins sind der Vorsitzende des Vorstands und sein Stellvertreter gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren, falls die Mitgliederversammlung keine anderen Personen beruft.
(2) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Heidelberg Charity gGmbH, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
(3) Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn dem Verein die Rechtsfähigkeit entzogen wurde.